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   OLG Hamm, 13.01.2005 - 27 U 138/04   

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https://dejure.org/2005,8871
OLG Hamm, 13.01.2005 - 27 U 138/04 (https://dejure.org/2005,8871)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.01.2005 - 27 U 138/04 (https://dejure.org/2005,8871)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Januar 2005 - 27 U 138/04 (https://dejure.org/2005,8871)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit der Verrechnung eines Kaufpreises mit einer Gegenforderung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anwendungsbereich des § 96 Insolvenzordnung (InsO); Voraussetzungen für eine Rechtsgeschäftsanfechtung nach dem InsO; Notwendigkeit des Abschlusses eines ...

Papierfundstellen

  • WRP 2005, 218
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2005 - 27 U 138/04
    Nur deren Datierung war zunächst streitig, ist jetzt aber unstreitig, und unstreitiges Vorbringen ist auch in der Berufungsinstanz immer zu berücksichtigen; es fällt nicht unter § 531 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urt. vom 18.11.2004, -IX ZR 229/03 -).
  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 216/98

    Gläubigerbenachteiligung durch Aufrechnung mit einer sicherungshalber

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2005 - 27 U 138/04
    Inkongruent ist das Geschäft, weil die Beklagte keinen Anspruch auf Herstellung einer Aufrechnungslage, sondern eben nur auf Bezahlung ihrer Forderungen in Geld hatte (vgl. MüKo-Brandes, § 96 InsO Rn 31; BGH NJW 2001, 1940).
  • BPatG, 13.03.2006 - 30 W (pat) 82/04
    Denn für das Vorliegen des Eintragungshindernisses reicht es aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 410, 412 Tz 38 - BIOMILD; EuGH GRUR 2004, 146, 147f. - DOUBLEMINT; BGH WRP 2005, 218, 219 - Bürogebäude).
  • BPatG, 12.07.2006 - 28 W (pat) 143/04
    Dies bereits deshalb nicht, weil einem Wortzeichen schon dann die Schutzfähigkeit abzusprechen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen geeignet ist, ein Merkmal der in Frage stehenden Waren zu bezeichnen (vgl. BGH WRP 2005, 218, 219 - Bürogebäude).
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